Die Regeln in Kürze

Die Regeln für Volksbegehren sind in der Thüringer Verfassung (Artikel 82 und 83) verankert. 

Das dreistufige Verfahren beginnt mit dem Antrag auf Zulassung, den 5.000 Bürgerinnen und Bürger in 6 Wochen unterschreiben müssen. Gelingt dies, wird das Volksbegehren von der Landtagspräsidentin zugelassen. Zweifeln Landtag oder Regierung an der Verfassungs-mäßigkeit des Antrages, können sie an dieser Stelle des Verfahrens Klage vor dem Verfassungsgericht einlegen.

Bei der Unterschriftensammlung für das Volksbegehren kann sich die Initiative zwischen freier Sammlung und Amtseintragung entscheiden.

  • freie Sammlung: Unterstützungsquorum 10 %, Sammlungsfrist 4 Monate
  • Amtseintragung: Unterstützungsquorum 8 %, Sammlungsfrist 2 Monate

Die Unterschriftsbögen für das Volksbegehren werden nach Ablauf der Sammlungsfrist an das Innenministerium übergeben, das sie an die Meldebehördern weitergibt. Dort werden sie überprüft. Sind genügend Unterstützungs-Unterschriften zusammengekommen, erklärt die Landtagspräsidentin das Begehren für zulässig. Der Landtag hat dann die Möglichkeit, den Gesetzentwurf des Volksbegehrens zu übernehmen. Tut er das nicht, kommt es zum Volksentscheid.

Beim Volksentscheid gilt ein sogenanntes Zustimmungsquorum: Nicht nur muss die Mehrheit der Abstimmenden das Gesetz annehmen, es muss auch eine bestimmte Anzahl ALLER Stimmberechtigten zustimmen.

  • Zustimmungsquorum für Volksentscheide über einfache Gesetze: 25 % der Stimmberechtigten
  • Zustimmungsquorum für Volksentscheide über Verfassungsänderungen: 40 % der Stimmberechtigten

Der Bürgerantrag (Artikel 68 Landesverfassung) hat zum Ziel, den Landtag mit einem Thema zu befassen. 50.000 Unterschriften müssen dazu innerhalb von 6 Monaten gesammelt werden. Anders als dem Volksbegehren muss dem Bürgerantrag kein Gesetzentwurf zugrunde liegen. Der Landtag entscheidet über den Antrag; ein Volksentscheid folgt nicht. 

Das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG) regelt die Details. Unter anderem enthält es folgende Rechte für die Initiatoren eines Volksbegehrens:

  • Rederecht für Vertrauenspersonen in Ausschuss-Sitzungen des Landtags
  • Beratungspflicht der Landtagspräsidentin zu formellen Voraussetzungen bei Bürgerantrag und Volksbegehren
  • Abstimmungsbroschüre vor Volksentscheid an jeden Haushalt
  • Kostenerstattung:
    - bei erfolgreichem Volksbegehren 0,15 Euro/Unterschrift, maximal bis  notwendige Unterschriftenzahl
    - bei erfolgreichem Volksentscheid 0,075 Euro/Ja-Stimme, maximal bis notwendige Stimmenzahl

Weitere Informationen gibt es auf www.landtag.thueringen.de:

- Eine vom Landtag heraus-gegebene Broschüre, in der die Regeln für Volksbegehren auch anhand von Graphiken erläutert werden

- Die Verfassung für den Freistaat Thüringen

- Das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)

- Die Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren vom 30. November 2011 mit detaillierten Regeln für die Gestaltung der Unterschriftsbögen u.a.

 

Sie haben noch Fragen zu Volksbegehren in Thüringen? Christian König, Mitarbeiter unseres Landesverbands, beantwortet sie gern.