Einwohnerantrag

Mit einem Einwohnerantrag können Bürger ein Thema auf die Tagesordnung von Gemeinderat oder Kreistag setzen. Damit der Rat sich damit befasst, müssen mindestens ein Prozent der Einwohner der Gemeinde oder des Landkreises dafür unterschreiben. Notwendig sind jedoch höchstens 300 Unterschriften in einer Gemeinde bzw. 1000 im Landkreis. Unterschriftsberechtigt sind seit einer Reform im Jahr 2009 auch Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr und ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, die in der Kommune leben.

Anders als beim Bürgerbegehren gibt es keine Themenbegrenzung oder Fristen beim Einwohnerantrag und die Initiative kann ohne Antragstellung an die Verwaltung mit der Unterschriftensammlung beginnen. Die Entscheidung über das Anliegen des Einwohnerantrags trifft jedoch allein der Gemeinderat, ein Entscheid der Bürger findet nicht statt.

Die aktuellen Regeln sind in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKo) § 16 zu finden. Im "Thüringer Gesetz zum Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid" (ThürEBBG) hat der Thüringer Landtag die Einwohneranträge neu geregelt. Es trat am 8. November 2016 in Kraft.