Der Weg zum Bürgerentscheid

1. Antrag auf Bürgerbegehren

Ein Bürgerbegehren muss bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Diese prüft die Zulässigkeit und legt die Sammlungsfrist fest.

Richtet sich das Begehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats, gibt es für die Antragstellung eine Frist von 4 Wochen nach Veröffentlichung des Ratsbeschlusses.

Das Begehren muss so formuliert sein, dass es beim Bürgerentscheid mit JA oder NEIN beantwortet werden kann.

Ein Bürgerbegehren über Abgaben erfordert einen Kostendeckungsvorschlag.

Der Antrag muss bestimmten Regeln entsprechen. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie sich beraten! Wenden Sie sich dazu schriftlich an das Landesverwaltungsamt (§4 ThürEBBG).
Wird der Antrag aufgrund formaler Fehler abgelehnt, können Sie diese ausbügeln und ihn erneut einreichen - vorausgesetzt, es gab keine Frist nach einem Ratsbeschluss.

Sind Initiatoren überzeugt, dass die Ablehnung des Antrags unrechtmäßig erfolgte, können sie (ohne Widerspruchsverfahren) Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen. Welches der drei Thüringer Verwaltungsgerichte für ihre Gemeinde zuständig ist, sehen Sie hier.
 

2. Unterschriften-Sammlung

Damit ein Bürgerbegehren zustande kommt, müssen sieben Prozent der Stimmberechtigten einer Gemeinde unterschreiben, maximal 7.000. Die Frist für die Sammlung beträgt vier Monate.

Ein Bürgerbegehren zur Abwahl des Bürgermeisters müssen mindestens 35 Prozent der stimmberechtigten Bürger unterschreiben, damit es zustande kommt.
 

3. Bürgerentscheid

Unterstützen genügend Bürger das Begehren und übernimmt der Gemeinderat den Antrag nicht, kommt es zum Bürgerentscheid. Damit dieser erfolgreich ist, genügt es nicht, dass die Mehrheit der abstimmenden Bürger mit "Ja" stimmt. Gleichzeitig muss ein bestimmter Prozentsatz aller Stimmberechtigten mit "Ja" stimmen, damit die Mehrheitsentscheidung gültig ist. Dieses Zustimmungsquorum liegt bei 10 bis 20 Prozent je nach Gemeindegröße.

Der Gemeinderat kann beim Bürgerentscheid einen Alternativvorschlag zur Abstimmung stellen.

Die Gemeindeverwaltung ist verpflichtet, jedem Stimmberechtigten spätestens 22 Tage vor der Abstimmung Informationen zum anstehenden Bürgerentscheid zuzusenden.

Der Gemeinderat kann selbst einen Bürgerentscheid beschließen, das so genannte Ratsrefendum. In Thüringen wurde diese Möglichkeit mit dem Inkrafttreten des "Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid“ (ThürEBBG) am 8. November 2016 geschaffen. Deutschlandweit einmalig ist die Möglichkeit, dass Bürger im Ratsreferendum durch ein Bürgerbegehren selbst einen Vorschlag mit zur Abstimmung stellen können. Für dieses Begehren gilt ein halbiertes Quorum: 3,5 Prozent der Stimmberechtigten müssen es unterstützen.

Bürgerbegehren im Landkreis

Für Bürgerbegehren auf Kreisebene gelten die gleichen Regeln und Fristen wie auf Gemeindeebene. Die Unterschriftshürde beträgt sieben Prozent der Stimmberechtigten eines Landkreises. Beim Bürgerentscheid gilt ein Zustimmungsquorum von zehn Prozent.
 

Begehren ist nicht gleich entscheiden!

Die Unterschrift unter ein Bürgerbegehren ist nicht zwingend eine Zustimmung in der Sache. Sie sagt nur: Ich möchte, dass die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde über eine bestimmte Angelegenheit selbst entscheiden können. Beim Bürgerentscheid kann dann jeder Stimmberechtigte dem Anliegen zustimmen oder es ablehnen. Diese Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger entspricht einem Gemeinderatsbeschluss und ist wie ein solcher umzusetzen.
 

Bürgerbegehren und Einwohnerantrag: Was ist der Unterschied?

Ein Bürgerbegehren ist ein Verfahren der direkten Demokratie, das zu einem Bürgerentscheid führen kann: Haben genügend Stimmberechtigte das Bürgerbegehren unterstützt und übernimmt der Gemeinderat das Anliegen des Begehrens nicht, kommt es zum Bürgerentscheid.

Beim Einwohnerantrag dagegen handelt es sich um ein Instrument der Bürgerbeteiligung. Unterstützen ein Prozent der Einwohner ab 14 Jahren (höchstens 300 Unterschriften) den Antrag, muss sich der Gemeinderat mit dem Thema befassen. Die Entscheidung für oder gegen den Antrag verbleibt beim Gemeinderat, ein Bürgerentscheid findet nicht statt.

 

Leitfaden zu Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und Einwohnerantrag

Bevor Sie ein Bürgerbegehren starten, werfen Sie einen Blick in unsere Broschüre zur direkten Demokratie in Thüringer Kommunen. 

Hier können Sie die Handreichung als pdf herunterladen (2,7 MB).

Gern senden wir Ihnen die 28-seitige Broschüre im A4-Format auch per Post zu. Schreiben Sie dazu eine Mail an thueringenkein spam@mehr-demokratie.de. Portospenden sind willkommen!

Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG)

Bürgerbegehrens-Beratung

Sie planen ein Bürgerbegehren und haben Fragen zu den Regeln der direkten Demokratie in Thüringer Kommunen? Dann wenden Sie sich an unser Landesbüro in Erfurt.

Siehe auch Service und Beratung.