Treffen zwischen CDU-Fraktion und Volksbegehren für Mehr Demokratie: Volksbegehren nicht verhandelbar - CDU soll ihren Gesetzentwurf zurückziehen

Am gestrigen Dienstagabend (30.9.) haben sich Mitglieder des Vorstandes der CDU-Fraktion und die Vertrauenspersonen des Volksbegehrens "Mehr Demokratie in Thüringer Kommunen" zu einem Gespräch getroffen. Von Seiten der CDU haben Fraktionschef Mike Mohring und seine beiden Stellvertreter Evelin Gross und Christian Carius an dem Treffen teilgenommen. Das Volksbegehren haben Ralf-Uwe Beck als Vertrauensperson und DGB-Chef Steffen Lemme als stellvertretende Vertrauensperson vertreten.

 

Die CDU will nach eigenem Bekunden in der kommenden Woche ihren Gesetzentwurf und damit neue Regeln für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide im Landtag beschließen. Dem Bündnis für Mehr Demokratie hat sie in dem Gespräch angeboten, in Verhand­lungen einzutreten, wenn der Gesetzentwurf des Volksbegehrens voraussichtlich im November oder Dezember auf der Tagesordnung des Landtages steht. Sie will dann eine Einigung mit dem Volksbegehren erreichen, um einen Volksentscheid zu vermeiden.

 

Beck und Lemme haben in dem Gespräch deutlich gemacht, dass der Gesetzentwurf, den 250.982 Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet haben, nicht verhandelbar ist. Sie haben die CDU-Vertreter aufgefordert, ihren Gesetzentwurf zurückzuziehen und eine Reform der Bürgerbegehren ernsthaft zu diskutieren, wenn der Gesetzentwurf aus der Mitte des Volkes den Landtag erreicht.

 

Den Weg der Verhandlung sieht das Mehr Demokratie-Bündnisses durch die Gesetze verstellt, mit denen Volksbegehren und Volksentscheide in Thüringen geregelt sind. Lediglich redaktionelle Änderungen an dem Gesetzentwurf seien erlaubt. Auch das Thüringer Verfassungsgericht habe in seinen Urteilen zur direkten Demokratie verwehrt, den Gesetzentwurf eines Volksbegehren zu verändern.

 

"Das Volksbegehren hat sich an die Regeln gehalten und die harten Bedingungen sämt­lich erfüllt. Wir erwarten auch von der CDU, dass sie die Volksgesetzgebung respektiert", so Ralf-Uwe Beck.

 

Im Blick auf das Jahr der Demokratie 2009, das die Regierung heute ausrufen wird, formuliert Steffen Lemme nach dem Gespräch: "Jetzt die Positionen festzuklopfen, bevor das Volksbegehren im Landtag ist, ist gerade kein Beitrag zu dem Demokratie-Jahr."

 

Die beiden Vertrauenspersonen haben gegenüber dem CDU-Fraktionsvorstand dafür ge­worben, den Weg einzuschlagen, den die Thüringer Verfassung vorsieht, wenn zwei Reformvorschläge auf dem Tisch liegen: Die CDU-Fraktion könne ihre Vorstellungen mit einem eigenen Gesetzentwurf neben den Gesetzentwurf des Volksbegehrens stellen. Bei einem Volksentscheid hätten die Bürgerinnen und Bürger dann die Möglichkeit, sich zwischen den beiden Gesetzentwürfen zu entscheiden.

 

Derzeit werden die Unterschriften auf Stimmberechtigung überprüft. Das Mehr Demokra­tie-Bündnis rechnet damit, dass frühestens Ende Oktober das Volksbegehren von der Landtagspräsidentin für "zustande gekommen" erklärt wird. Dann muss der Landtag den Gesetzentwurf auf die Tagesordnung setzen und innerhalb von sechs Monaten abschlie­ßend beraten. Lehnt der Landtag ab, kommt es binnen weiterer sechs Monate zum Volksentscheid.

 

Beschließt die CDU tatsächlich mit ihrer Mehrheit noch im Oktober ihren eigenen Re­formvorschlag, kommt es nach Ansicht des Mehr Demokratie-Bündnisse nicht zu einer Verbesserung der Bürgerbegehren in Thüringen. Die Amtseintragung, die die CDU zum Gesetz erheben will, konterkariere die Senkung der Hürden für Bürgerbegehren.

 

Rechtlicher Hintergrund

Verfassung des Freistaats Thüringen, Artikel 82 (7)

Der Landtag hat ein Volksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach der Fest­stellung seines Zustandekommens abschließend zu behandeln. Entspricht der Landtag einem Volksbegehren nicht, findet über den Gesetzentwurf, der Gegen­stand des Volksbegehrens war, ein Volksentscheid statt; in diesem Fall kann der Landtag dem Volk zusätzlich auch einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorlegen.

 

Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksent­scheid (ThürBVVG)

 

§19 Voraussetzungen und Gegenstand des Volksentscheids

(1) Nimmt der Landtag innerhalb der Frist des § 18 den im Wege des Volksbegeh­rens unterbreiteten Gesetzentwurf nicht an, so hat die Landesregierung innerhalb von weiteren sechs Monaten einen Volksentscheid herbeizuführen; in diesem Fall kann der Landtag dem Volk zusätzlich einen eigenen Gesetzentwurf zur Entschei­dung vorlegen.

 

(2) Nimmt der Landtag den begehrten Gesetzentwurf in veränderter Form an, die jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens entspricht, so kann er auf ent­sprechenden Antrag der Vertrauensperson die Erledigung des Volksbegehrens feststellen. Die Einleitung eines Volksentscheids unterbleibt.

 

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